Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Schützenverein Hainstadt 1930 e.V.“.
Sein Sitz ist in Hainstadt/Baden, 74722 Buchen–Hainstadt, Am Weisenstein.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Buchen unter Nr. 111 eingetragen.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 3 Zweck, Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausübung des Schießsports sowie die Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, durch Pflege der Leibesübung und der Kameradschaft.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zweck. - Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die im Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes e.V., des Badischen Sportschützen -verbandes e.V. 69181 Leimen, des Badischen Sportbundes Nord e.V. 76131 Karlsruhe und des Sportschützenkreises 1954 Buchen/Odw. e.V., deren Satzungen er anerkennt.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Schützenvereins Hainstadt e.V. gliedern sich in
- aktive Mitglieder (über 18 Jahre)
- jugendliche Mitglieder (unter 18 Jahren)
- passive Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Die Mitgliedschaft können alle Personen erwerben, die sich in geordneten Verhältnisse befinden und über einen guten Leumund verfügen. Zur Aufnahme ist schriftliche Anmeldung, bei Minderjährigen die Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreter/s erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss.
- Das neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedkarte sowie auf Wunsch eine Satzung. Das Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
- Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch die Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein mindestens 30 Jahre angehören, können ebenfalls zu Ehrenmitgliedern ernannt werden
- Bei 25 - jähriger Vereinszugehörigkeit wird das Mitglied mit der silbernen 25 Vereinsnadel
- bei 40 - jähriger Vereinszugehörigkeit wird das Mitglied mit der silbernen 40 Vereinsnadel
- bei 50 - jähriger Vereinszugehörigkeit wird das Mitglied mit der goldenen 50 Vereinsnadel
- bei 60 – jähriger Vereinszugehörigkeit wird das Mitglied mit der goldenen 60 Vereinsnadel
geehrt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht, passives Wahlrecht mit der Einschränkung, dass das Amt eines 1. oder 2. Vorsitzenden erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres übernommen werden kann.
Sie haben die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und der Geschäftsordnung laut Satzung nachzukommen. - Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrecherhaltung des Schießbetriebs erlassenen Anordnungen zu respektieren.
- Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden.
- Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive und passive Mitglieder, sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
- Die Haftung der einzelnen Mitglieder erstreckt sich bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen oder Konkursen nur auf den laufenden Jahresbeitrag.
§ 6 Aufnahmegebühr und Beiträge
Die Mitglieder zahlen Aufnahmegebühren und Jahresbeiträge, deren Höhe von der Hauptversammlung festgesetzt wird. Sämtliche Einnahmen sind zur Erfüllung des Vereinszwecks (§2) zu verwenden.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod,
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Ausschluss.
- Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres (10.Dezember) zulässig, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen. Die Austrittserklärung ist schriftlich abzugeben, mit Rückgabe der Mitgliedskarte sowie des Schützenausweises.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Ausschusses ausgeschlossen werden (§5 Abs.3). Gegen diesen Beschluss des Ausschusses steht dem ausgeschlossenen Mitglied die Beschwerde an die Hauptversammlung zu. In beiden Instanzen ist für den Ausschluss eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Vor jeder Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
§ 8 Vereinsorgane
Die Organe des Schützenvereins Hainstadt 1930 e.V. sind:
- Der Vorstand,
- der Ausschuss,
- die Kassenprüfer,
- die Hauptversammlung.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden (Oberschützenmeister und Schützenmeister). Jeder von ihnen ist zur Alleinvertretung berechtigt.
- Der erste Vorsitzende führt die Vereinsgeschäfte und leitet die Versammlungen und Ausschusssitzungen. Im Falle seiner Verhinderung wird er durch den zweiten Vorsitzenden vertreten. Dieser darf seine gerichtliche und außergerichtliche Vertretungsbefugnis nur ausüben, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist oder zuvor seine Zustimmung schriftlich erteilt hat.
§ 10 Ausschuss
- Der Ausschuss besteht aus:
- Dem/der 1. Vorsitzenden,
- dem/der 2. Vorsitzenden,
- dem/der Schatzmeister/in,
- dem Schriftführer/in,
- dem Sportleiter/in,
- dem Jugendleiter/in,
- dem Bogenleiter/in,
- dem Damenleiter/in,
- zwei Beisitzern.
- Der Ausschuss unterstützt den Vorsitzenden in der Leitung des Vereins. Im obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen sowie Kommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bilden. Er entscheidet in den in der Satzung vorgesehenen Fällen.
- Der Ausschuss ist durch den Vorsitzenden einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Drittel aller Mitglieder des Ausschusses unter Angabe des Grundes verlangt.
- Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und die Sitzung ordnungsgemäß geleitet wird. Zu einem Beschluss ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
- Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 11 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer (zwei) haben die Aufgabe, jährlich vor dem Rechnungsabschluss eine Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
§ 12 Amtszeit und Wahlen
- Der Gesamtvorstand nach §10 1 1-1 bis 1-8, mit Ausnahme der unter § 10 Abs. 1 1-9 genannten Personen werden auf vier Jahre gewählt und sind im zweijährigen Turnus zu wählen, wobei die jeweils zu wählende Gruppe folgende Personen umfasst (siehe Tabelle §12). Die Kassenprüfer und zwei Beisitzer sind alle zwei Jahre zu wählen.
- Wahlen werden auf Antrag der Hauptversammlung geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. Es kann durch Versammlungsbeschluss offen gewählt werden. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Scheidet ein Mitglied des Ausschusses oder ein Rechnungsprüfer aus, so wählt der Ausschuss einen Ersatzmann, der an die Stelle des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Hauptversammlung tritt. Diese Bestimmung findet auf den ersten Vorsitzenden keine Anwendung. Scheidet der zweite Vorsitzende aus, so wird er bis zur nächsten Hauptversammlung durch den Schatzmeister vertreten.
Gruppe 1 | Gruppe 2 |
1. Vorsitzender/in (Oberschützenmeister/in) | 2. Vorsitzender/in (Schützenmeister/in) |
stv. Schatzmeister/in | Schatzmeister/in |
Schriftführer/in | stv. Schriftführer/in |
stv. Sportleiter/in | Sportleiter/in |
Jugendleiter/in | stv. Jugendleiter/in |
stv. Bogenleiter/in | Bogenleiter/in |
Damenleiter/in | stv. Damenleiter/in |
stv. Fähnrich | Fähnrich |
zwei Kassenprüfer/in | zwei Kassenprüfer/in |
zwei Beisitzer | zwei Beisitzer |
§ 13 Hauptversammlung
- Die Hauptversammlung besteht aus allen aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern.
- Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich im ersten Vierteljahr statt.
- Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen oder durch Anzeige in den Tageszeitungen unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung.
- Die ordentliche Hauptversammlung hat die Aufgabe, die Berichte des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr entgegenzunehmen und Entlastung zu erteilen. Nach Ablauf der Wahlperiode wählt sie die Mitglieder des Vorstandes, des Ausschusses und die Rechnungsprüfer. Sie beschließt über eingebrachte Anträge.
- Anträge zur Hauptversammlung sind spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich beim ersten Vorsitzenden einzureichen und zu begründen.
- Auf die Hauptversammlungen finden die Bestimmungen des § 10 Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 entsprechende Anwendung.
§ 14 Außerordentliche Hauptversammlung
Der Vorsitzende kann jederzeit außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder unter Angabe des Grundes es verlangen.
§ 15 Satzungsänderungen
Zur Beschlussfassung über die Änderung dieser Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der in der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 16 Auflösung
- Der Verein kann durch Beschluss der Hauptversammlung aufgelöst werden. Ein entsprechender Antrag muss auf der Tagesordnung stehen. Der Beschluss erfordert eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines jetzigen Zwecks ist das Vermögen treuhänderisch an die Stadt Buchen (Odw.), Stadtteil Hainstadt, zu übertragen. Diese hat für seine Verwaltung und Erhaltung zu sorgen, bis es wieder für schießsportliche Zwecke verwendet werden kann .Das gleiche gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung, beziehungsweise mit den Satzungsänderungen in § 10, § 12 und § 16 Abs.2, tritt in Kraft mit der Eintragung in das Vereinregister.
Unterschriften:
- 1.Vorsitzender Richter Siegfried
- 2.Vorsitzender Puffer Thomas
- Schatzmeister Kunkel Tanja
- Schriftführer Bittner Burkhard
- Sportleiter Butschbacher Gisbert
- Fähnrich Kusch Anton
- Bogenleiter Mayer Dietmar
Eingetragen in das Vereinregister des Amtsgerichts Buchen/Odw.